4.4. Die Klagebewilligung ist dem Gericht mit der Klage einzureichen (Art. 244 Abs. 3 lit. b ZPO). Bei der Klagebewilligung handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (sofern ein Schlichtungsversuch gesetzlich vorgeschrieben ist), deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Fehlt sie, ist auf die Klage nicht einzutreten (BGE 139 III 273 E. 2.1 = Pra 2014 Nr. 6). Erfolgt die Einreichung der Klage ohne Beilagen, ist durch das Gericht eine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO zur deren nachträglichen Einreichung anzusetzen (GSCHWEND in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 132 N 13).