4.3. Die Rückzugserklärung von E. anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 10. August 2021 kann daher nur so aufgefasst werden, dass sie damit das auf ihren Namen eingeleitete Arbeitsgerichtsverfahren beenden wollte und an der Eingabe vom 6. Juni 2021 im Namen der Klägerin als Klage im vereinfachten Verfahren festhielt: Formell handelte es sich dabei nicht um eine neue Klageeinreichung, weshalb sich die Frage der Fristwahrung nicht weiter stellt. -7-