Dies wird denn auch nicht bestritten. Dieselbe Klägerin ist auf dem "Schlichtungsgesuch" vom 6. Juni 2021 aufgeführt, wobei zusätzlich E. als klagende Partei aufgeführt ist. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Klägerin bereits auf dem "Schlichtungsgesuch" vom 6. Juni 2021 Partei war und E. als rechtsunkundige natürliche Person ihren Namen auf der Eingabe als Vertreterin der Klägerin aufgeführt hat. Wesentlich ist, dass die Klägerin auf sämtlichen Eingaben aufgeführt blieb.