4.2. Aus den Akten geht hervor, dass die Klagebewilligung vom 18. März 2021 auf die Klägerin "A(-g). GmbH, X-Strasse, Y." lautet. Abgesehen vom fehlenden Buchstaben "g" in der Firma (richtig wäre A. GmbH, wobei es sich aufgrund der richtigen Adressangabe um einen offensichtlichen Schreibfehler handeln muss) stimmt die in der Klagebewilligung bezeichnete Klägerin mit der Parteibezeichnung im durch die vereinfachte Klage vom 10. August 2021 eingeleiteten vorinstanzlichen Verfahren überein (wobei hier "A(-s). GmbH" als Klägerin genannt wird, was auch hier auf einen offensichtlichen Schreibfehler zurückzuführen ist). Dies wird denn auch nicht bestritten.