Die Vorinstanz habe demnach einerseits Art. 209 Abs. 3 ZPO sowie auch Art. 63 Abs. 1 ZPO verletzt, welcher die nochmalige Einreichung der identischen Eingabe vorschreibe, was angesichts der erstmaligen Einreichung der Klagebewilligung am 10. August 2021 gerade nicht der Fall sei. 4. 4.1. Nach der Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Vorliegend ist unumstritten, dass diese Frist mit Klageeinreichung durch die Klägerin am 10. August 2021 abgelaufen war. Unumstritten ist weiter, dass sie mit -6-