Die Klägerin habe aber am 7. Juni 2021 bei der Schlichtungsbehörde für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ein Schlichtungsgesuch eingereicht, wobei sie gemäss eigener Aussage eine Klage habe einreichen wollen. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 10. August 2021 habe die Klägerin das Schlichtungsgesuch mangels Zuständigkeit zurückgezogen und gleichentags die unbegründete Klage im vereinfachten Verfahren beim Gericht eingereicht. Demnach seien die Voraussetzungen von Art. 63 ZPO erfüllt, weshalb die Rechtshängigkeit bei der Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 7. Juni 2021 -5-