Obwohl auf dem Schlichtungsgesuch vom 7. Juni 2021 und auf der Klage vom 10. August 2021 sowohl die A. GmbH als auch E. als klagende Partei aufgeführt seien, sei davon auszugehen, dass die A. GmbH bereits beim Einreichen des Schlichtungsgesuchs am 7. Juni 2021 Partei gewesen sei und die Aufführung beider Namen der Rechtsunsicherheit von E. beim Ausfüllen des Onlineformulars als natürliche Person geschuldet sei. Es handle sich dabei nicht um einen Parteiwechsel. Die Klagebewilligung sei von der Klägerin am 22. März 2021 entgegengenommen und die Klage am 10. August 2021 dem Bezirksgericht Laufenburg übergeben worden.