2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Zwischenentscheid aus, als klagende Partei auf der Klagebewilligung vom 18. März 2021 sei die A. GmbH aufgeführt. Dies stimme mit der Klage überein, womit diese Prozessvoraussetzung erfüllt sei. Obwohl auf dem Schlichtungsgesuch vom 7. Juni 2021 und auf der Klage vom 10. August 2021 sowohl die A. GmbH als auch E. als klagende Partei aufgeführt seien, sei davon auszugehen, dass die A. GmbH bereits beim Einreichen des Schlichtungsgesuchs am 7. Juni 2021 Partei gewesen sei und die Aufführung beider Namen der Rechtsunsicherheit von E. beim Ausfüllen des Onlineformulars als natürliche Person geschuldet sei.