Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung, wonach die Beschwerdefrist 10 Tage betrage, ist demnach unzutreffend. Die Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt.