1. 1.1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid. Bei Teil- und Zwischenentscheiden ist der Streitwert der Hauptsache massgeblich (SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 309 N 9). Der Streitwert in der Hauptsache liegt mit Fr. 9'480.20 unter Fr. 10'000.00, womit vorliegend das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.