3.2. Der zuständige Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 3. Februar 2022 die aufschiebende Wirkung und forderte von der Beklagten einen Kostenvorschuss von Fr. 800.00, zahlbar innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung, ein. 3.3. Die Beklagte leistete den Kostenvorschuss am 14. Februar 2022. 3.4. Die Klägerin liess sich nicht vernehmen. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: