2. Eventualiter sei der Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 19. Januar 2022 aufzuheben und zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge, zzgl. MWST, zu Lasten der Beschwerdegegnerin. VERFAHRENSANTRAG: 1. Es seien die Verfahrensakten beizuziehen (VZ.2021.16). 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen."