" 1. Die Klageeinreichung erfolgte form- und fristgerecht. 2. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Gerichtskosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 20. Januar 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 31. Januar 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " RECHTSBEGEHREN: 1. Es sei der Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 19. Januar 2022 aufzuheben und es [sei] auf die Klage der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2021 nicht einzutreten.