Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZVE.2022.12 (VZ.2021.16) Art. 52 Entscheid vom 18. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Ackermann Klägerin A._____ GmbH, [...] Beklagte B._____ AG, [...] vertreten durch Dr. iur. Edgar Schürmann, Advokat, St. Alban-Vorstadt 21, Postfach, 4010 Basel Gegenstand Forderung / Zwischenentscheid -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 18. März 2021 erteilte der Friedensrichter des Friedensrichteramts Kreis X der Klägerin die Klagebewilligung (Zustellung am 22. März 2021). 1.2. Mit Eingabe vom 6. Juni 2021 (Postaufgabe 7. Juni 2021) reichte die Klä- gerin beim Bezirksgericht Laufenburg ein Schlichtungsgesuch ein und stellte folgenden Antrag: " Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei 9'480.20 Fr. zu bezahlen. Zuzüglich Zins zu 5% seit 14.10.2020. Diese Summe geht aus meiner für die Firma B. AG geleisteten Arbeiten her- vor. Stundenabrechnung Provisions Verkauf" 1.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des Arbeitsge- richts, verfügte anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 10. Au- gust 2021, dass die Klage als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben werde. Gleichentags wurde das Schlichtungsgesuch vom 6. Juni 2021 als Klage im vereinfachten Verfahren dem Bezirksgericht Laufenburg, Präsi- dium des Zivilgerichts, überbracht. 1.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. November 2021 beantragte die Beklagte beim Bezirksgericht Laufenburg einen Zwischenentscheid über die Rechtzeitigkeit der Klageeinreichung. 2. Mit Zwischenentscheid vom 19. Januar 2022 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg: " 1. Die Klageeinreichung erfolgte form- und fristgerecht. 2. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Gerichtskosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 20. Januar 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 31. Januar 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " RECHTSBEGEHREN: 1. Es sei der Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 19. Ja- nuar 2022 aufzuheben und es [sei] auf die Klage der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2021 nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei der Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 19. Januar 2022 aufzuheben und zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge, zzgl. MWST, zu Lasten der Beschwerdegegnerin. VERFAHRENSANTRAG: 1. Es seien die Verfahrensakten beizuziehen (VZ.2021.16). 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len." 3.2. Der zuständige Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 3. Februar 2022 die aufschie- bende Wirkung und forderte von der Beklagten einen Kostenvorschuss von Fr. 800.00, zahlbar innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Ver- fügung, ein. 3.3. Die Beklagte leistete den Kostenvorschuss am 14. Februar 2022. 3.4. Die Klägerin liess sich nicht vernehmen. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid. Bei Teil- und Zwischenentschei- den ist der Streitwert der Hauptsache massgeblich (SPÜHLER, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 309 N 9). Der Streitwert in der Hauptsache liegt mit Fr. 9'480.20 unter Fr. 10'000.00, womit vorliegend das Rechtsmit- tel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanz- liche Rechtsmittelbelehrung, wonach die Beschwerdefrist 10 Tage betrage, ist demnach unzutreffend. Die Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt. 2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Zwischenentscheid aus, als kla- gende Partei auf der Klagebewilligung vom 18. März 2021 sei die A. GmbH aufgeführt. Dies stimme mit der Klage überein, womit diese Prozessvoraus- setzung erfüllt sei. Obwohl auf dem Schlichtungsgesuch vom 7. Juni 2021 und auf der Klage vom 10. August 2021 sowohl die A. GmbH als auch E. als klagende Partei aufgeführt seien, sei davon auszugehen, dass die A. GmbH bereits beim Einreichen des Schlichtungsgesuchs am 7. Juni 2021 Partei gewesen sei und die Aufführung beider Namen der Rechtsunsicher- heit von E. beim Ausfüllen des Onlineformulars als natürliche Person ge- schuldet sei. Es handle sich dabei nicht um einen Parteiwechsel. Die Kla- gebewilligung sei von der Klägerin am 22. März 2021 entgegengenommen und die Klage am 10. August 2021 dem Bezirksgericht Laufenburg überge- ben worden. Die Einreichung sei demnach nicht innerhalb der Dreimonats- frist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO erfolgt. Die Klägerin habe aber am 7. Juni 2021 bei der Schlichtungsbehörde für arbeitsrechtliche Streitigkei- ten ein Schlichtungsgesuch eingereicht, wobei sie gemäss eigener Aus- sage eine Klage habe einreichen wollen. Anlässlich der Schlichtungsver- handlung vom 10. August 2021 habe die Klägerin das Schlichtungsgesuch mangels Zuständigkeit zurückgezogen und gleichentags die unbegründete Klage im vereinfachten Verfahren beim Gericht eingereicht. Demnach seien die Voraussetzungen von Art. 63 ZPO erfüllt, weshalb die Rechts- hängigkeit bei der Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 7. Juni 2021 -5- eingetreten sei. Damit sei die Klagefrist der Klagebewilligung vom 18. März 2021 gewahrt worden. 3. Die Beklagte wendet in ihrer Beschwerde dagegen ein, es handle sich vor- liegend um das vierte Verfahren in der gleichen Angelegenheit. Im ersten Schlichtungsverfahren sei E. als klagende Partei aufgeführt gewesen; dafür sei die Klagebewilligung am 1. März 2021 ausgestellt worden. Für das zweite Verfahren sei am 18. März 2021 die Klagebewilligung ausgestellt und der Klägerin am 22. März 2021 zugestellt worden. Die Klagefrist sei demnach am 8. Juli 2021 abgelaufen. Am 6. Juni 2021 habe E. abermals ein Schlichtungsgesuch eingereicht (drittes Verfahren), wobei vor dem Prä- sidium des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg ein Schlich- tungsverfahren geführt worden sei, bei welchem E. und die Beklagte Par- teien gewesen seien. Die Beklagte habe im Hinblick auf das Schlichtungs- verfahren bereits mitgeteilt, dass sie die neuerliche Einleitung eines Schlichtungsverfahrens als Schikane empfinde und deshalb nicht an der Verhandlung teilnehmen werde. Mit Entscheid des Präsidenten des Ar- beitsgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg vom 10. August 2021 sei das Schlichtungsverfahren als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben wor- den, wobei als Klägerin E. aufgeführt geblieben sei. Das am 10. August 2021 eingeleitete Klageverfahren sei das vierte Verfahren. Dem Schlich- tungsgesuch vom 6. Juni 2021 sei die Klagebewilligung vom 18. März 2021 nicht beigelegen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin eine Klage habe einreichen wollen. Im durch das Schlich- tungsgesuch vom 6. Juni 2021 eingeleiteten Verfahren sei E. als Klägerin bezeichnet worden. Art. 63 ZPO gelange vorliegend nicht zur Anwendung, da die klagende Partei in den verschiedenen Verfahren nicht identisch sei. Auch ungeachtet der (fehlenden) Parteiidentität sei Art. 63 ZPO nicht ein- schlägig, da sich der Begriff der Zuständigkeit aus Absatz 1 einzig auf die örtliche Zuständigkeit beziehe und Absatz 2 auf den Fall anwendbar sei, bei welchem sich die klagende Partei zwischen den drei Verfahrensarten ordentlich, vereinfacht oder summarisch irre. Die Klage sei folglich nicht fristgerecht erfolgt. Die Klagebewilligung vom 18. März 2021 sei sodann erstmals am 10. August 2021 dem Gericht vorgelegt worden. Die Vo- rinstanz habe demnach einerseits Art. 209 Abs. 3 ZPO sowie auch Art. 63 Abs. 1 ZPO verletzt, welcher die nochmalige Einreichung der identischen Eingabe vorschreibe, was angesichts der erstmaligen Einreichung der Kla- gebewilligung am 10. August 2021 gerade nicht der Fall sei. 4. 4.1. Nach der Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Vorliegend ist unumstritten, dass diese Frist mit Klageeinreichung durch die Klägerin am 10. August 2021 abgelaufen war. Unumstritten ist weiter, dass sie mit -6- der Formular-Eingabe "Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO" gewahrt war. Es stellt sich daher zunächst die Frage, wie diese fristwahrende Ein- gabe aufzufassen war bzw. ob E. damit ein neues Verfahren angestrengt hat. 4.2. Aus den Akten geht hervor, dass die Klagebewilligung vom 18. März 2021 auf die Klägerin "A(-g). GmbH, X-Strasse, Y." lautet. Abgesehen vom feh- lenden Buchstaben "g" in der Firma (richtig wäre A. GmbH, wobei es sich aufgrund der richtigen Adressangabe um einen offensichtlichen Schreib- fehler handeln muss) stimmt die in der Klagebewilligung bezeichnete Klä- gerin mit der Parteibezeichnung im durch die vereinfachte Klage vom 10. August 2021 eingeleiteten vorinstanzlichen Verfahren überein (wobei hier "A(-s). GmbH" als Klägerin genannt wird, was auch hier auf einen of- fensichtlichen Schreibfehler zurückzuführen ist). Dies wird denn auch nicht bestritten. Dieselbe Klägerin ist auf dem "Schlichtungsgesuch" vom 6. Juni 2021 aufgeführt, wobei zusätzlich E. als klagende Partei aufgeführt ist. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Klägerin bereits auf dem "Schlichtungsgesuch" vom 6. Juni 2021 Partei war und E. als rechts- unkundige natürliche Person ihren Namen auf der Eingabe als Vertreterin der Klägerin aufgeführt hat. Wesentlich ist, dass die Klägerin auf sämtlichen Eingaben aufgeführt blieb. Auch die Beklagte geht im Übrigen davon aus, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren die klagende Partei ist, obwohl es sich bei den Eingaben vom 6. Juni 2021 und 10. August 2021 um das- selbe Schriftstück handelte. Der Wechsel oder vielmehr die (irrtümliche) Präzisierung der Parteibezeichnung mit Zuordnung des Verfahrens an das Arbeitsgericht ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass das von der Klägerin eingereichte Formular als arbeitsgerichtliche Klage aufgefasst wurde. Erst an der Schlichtungsverhandlung vom 10. August 2021 klärte sich danach auf, dass die Eingabe nicht von E. in ihrem Namen, sondern im Namen der Klägerin eingereicht wurde und als Klage im vereinfachten Verfahren aufzufassen ist, zumal E. an der Schlichtungsverhandlung die Klagebewilligung vom 18. März 2021 zu den Akten gegeben hat (Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 10. August 2021, Beschwerdebeilage 10). Es fand damit kein Parteiwechsel statt, und die Dreimonatsfrist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO war mit der Eingabe vom 6. Juni 2021 (Postaufgabe 7. Juni 2021) folglich gewahrt. 4.3. Die Rückzugserklärung von E. anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 10. August 2021 kann daher nur so aufgefasst werden, dass sie damit das auf ihren Namen eingeleitete Arbeitsgerichtsverfahren beenden wollte und an der Eingabe vom 6. Juni 2021 im Namen der Klägerin als Klage im vereinfachten Verfahren festhielt: Formell handelte es sich dabei nicht um eine neue Klageeinreichung, weshalb sich die Frage der Fristwahrung nicht weiter stellt. -7- 4.4. Die Klagebewilligung ist dem Gericht mit der Klage einzureichen (Art. 244 Abs. 3 lit. b ZPO). Bei der Klagebewilligung handelt es sich um eine Pro- zessvoraussetzung (sofern ein Schlichtungsversuch gesetzlich vorge- schrieben ist), deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Fehlt sie, ist auf die Klage nicht einzutreten (BGE 139 III 273 E. 2.1 = Pra 2014 Nr. 6). Erfolgt die Einreichung der Klage ohne Beilagen, ist durch das Gericht eine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO zur deren nachträglichen Einreichung anzusetzen (GSCHWEND in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 132 N 13). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 10. August 2021 reichte die Klägerin die Klagebewilligung noch vor Ansetzung einer Nachfrist nach. Die Einreichung der Klagebewilligung erfolgte demnach rechtzeitig. 4.5. Die Vorinstanz hat durch die Annahme der Gültigkeit der Einreichung der Klage (-bewilligung) im Ergebnis kein Recht verletzt. 5. Die Beklagte hat ausgangsgemäss die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 VKD). Die Klägerin hat keine Beschwerdeantwort erstat- tet, weshalb ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Klägerin die Beklagte (Vertreter) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) -8- Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). -9- Aarau, 18. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Ackermann