3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten vier Fünftel der zweitinstanzlichen Parteikosten in der gerichtlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'365.45 (inkl. MWSt), mithin Fr. 1'892.35, zu ersetzen. Zustellung an: […] Mitteilung (n.R.) im Auszug (Dispositiv-Ziffer 1.1/1.1.-1.3) an die C. - 33 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)