- dem Beklagten einen Betrag von Fr. 6'932.00 (89.2 % von Fr. 7'769.00) auf ein von ihm noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen. 1.3. Ein allfälliger nach diesen Überweisungen resultierender Überschuss ist von der C. im Verhältnis von 10.8 % zugunsten der Klägerin zu 89.2 % zugunsten des Beklagten zu verteilen. Im selben Verhältnis ist auch ein allfälliger Fehlbetrag von den Überweisungen an die Parteien in Abzug zu bringen. 2. Im übrigen Umfang werden Klage und Widerklage abgewiesen.