Ausgehend von einer bei besagten Streitwert resultierenden Grundentschädigung von Fr. 2'783.80 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT) sind die zweitinstanzlichen Parteikosten unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, eines Zuschlags von 25 % wegen ausserordentlichen Aufwands sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§§ 6-8 AnwT) einerseits sowie den geltend gemachten Auslagen von Fr. 108.50 und der Mehrwertsteuer anderseits auf Fr. 2'365.45 (= [Fr. 2'783.80 x 0.8 x 1.25 x 0.75 + Fr. 108.50] x 1.077) festzusetzen. Davon hat die Klägerin ausgangsgemäss vier Fünftel, d.h. Fr. 1'892.35 zu ersetzen. Das Obergericht erkennt: