8.2. Was die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr bzw. Parteikosten anbelangt, sind die von der Vorinstanz ausgesetzten Beträge (Entscheidgebühr: Fr. 2'267.00; Parteikosten: Fr. 4'339.95) zu übernehmen, zumal sie im Rechtsmittelverfahren nicht gerügt sind. 8.3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr (Fr. 1'703.85 gemäss § 7 Abs. 1 VKD) ist unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 50 % gemäss § 7 Abs. 3 VKD auf Fr. 2'550.00 festzusetzen.