8. 8.1. Die Klägerin obsiegt zu rund einem Zehntel. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für beide Instanzen die Entscheidgebühren zu neun Zehnteln der Klägerin und zu einem Zehntel dem Beklagten aufzuerlegen. Ferner ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten vier Fünftel der in erster und zweiter Instanz angefallenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO; vgl. zum Verrechnen den Obsiegensanteile AGVE 2000 S. 51).