Gleichwohl kann das Klagebegehren 2 auch nicht im Umfang von Fr. 341.85 (= Fr. 683.67 : 2) gutgeheissen werden. Denn gemäss eigener Sachdarstellung der Klägerin verhielt es sich so, dass der dem Beklagten als Darlehen vorgestreckte Kaufpreis € 613.03 betrug (Klage, act. 17 f.). - 31 - Mit dem Umrechnungsbetrag von Fr. 683.67 hat die Klägerin ein aliud (vgl. Art. 84 Abs. 1 OR) eingeklagt.