Anzufügen ist, dass der Beklagte zwar vor Vorinstanz behauptet hatte, es habe sich beim Paddel und Seil um eine Schenkung der Klägerin gehandelt (Klageantwort, act. 60). Da die Klägerin eine Schenkung bestritt (Replik, act. 89), war der Beklagte für die Schenkung beweisbelastet (VOGT/VOGT, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2020, N. 44a zu Art. 239 OR). Von einem entsprechenden Nachweis des Beklagten kann keine Rede sein.