Dem, was mit den von der Klägerin in der Parteibefragung gemachten, nicht nachvollziehbaren Aussagen gemeint war, braucht nicht nachgegangen zu werden, zumal es sich dabei um neue, d.h. nicht bereits im Rechtsschriftenwechsel vorgebrachte Behauptungen handelte, die nicht berücksichtigt werden durften (Art. 229 ZPO). Damit bleibt es dabei, dass die von der Klägerin am 27. Juli 2017 veranlasste Überweisung über Fr. 683.67 vom gemeinsamen Konto auf das eigene zur Hälfte einem Transfer zwischen zwei eigenen Konten entsprach. Anzufügen ist, dass der Beklagte zwar vor Vorinstanz behauptet hatte, es habe sich beim Paddel und Seil um eine Schenkung der Klägerin gehandelt (Klageantwort, act. 60).