646 Abs. 2 ZGB). Demgemäss hat die Klägerin die Überweisung über Fr. 683.67 zur Hälfte aus eigenen Mitteln vorgenommen. Zwar führte sie in der Parteibefragung aus, dass sie vor besagter Überweisung auf Aufforderung des Beklagten "vorher wieder einbezahlt" habe (act. 143). Dem, was mit den von der Klägerin in der Parteibefragung gemachten, nicht nachvollziehbaren Aussagen gemeint war, braucht nicht nachgegangen zu werden, zumal es sich dabei um neue, d.h. nicht bereits im Rechtsschriftenwechsel vorgebrachte Behauptungen handelte, die nicht berücksichtigt werden durften (Art. 229 ZPO).