In der Tat hat die Klägerin ausweislich des Auszugs des gemeinsamen Kontos (Klageantwortbeilage 3 = Klagebeilage 4, je S. 3) von diesem den Betrag von Fr. 683.67 auf ein eigenes Konto überwiesen. Daraus folgt nun aber weder, dass die Klägerin keine Forderung mehr hat (so Vorinstanz), noch dass der Klägerin eine Forderung von Fr. 683.67 zusteht. Vielmehr handelt es sich beim Konto, von dem sich die Klägerin den besagten Betrag überweisen liess, um das gemeinschaftliche Konto der Parteien. Soweit nichts Gegenteiliges nachgewiesen ist, ist davon auszugehen, dass die Parteien am jeweiligen Guthaben zur Hälfte beteiligt waren (Art. 646 Abs. 2 ZGB).