Diese drei Forderungen haben nichts mit der von den Parteien eingegangenen einfachen Gesellschaft zu tun, die sich auf den Erwerb und das Halten der Liegenschaft und allenfalls auch auf die Bestreitung der laufenden allgemeinen Lebenshaltungskosten (insbesondere Lebensmittel) beschränkte (vgl. vorstehende E. 5.1 und 5.2). Sie können deshalb von vornherein nur im Rahmen des Klageeventualbegehrens 2 zugesprochen werden, nicht aber im Rahmen der Bestimmung des Anteils der Klägerin am Liquidationserlös.