nur der Beklagte habe die erste Zahlung zurückfordern können, weil ihr Auto auf Vorschlag des Beklagten im Kanton Zug auf dessen Unternehmen (G.) zugelassen worden sei. Beim Betrag von Fr. 291.75 handelt es sich um die Hälfte der Kosten für einen Hin- und Rückflug des Beklagten nach bzw. von Korfu, den zurückzuerstatten ihr dieser versprochen habe; wegen der Trennung der Parteien sei es nicht mehr zur gemeinsamen Reise gekommen; die Klägerin habe zwar die Flüge stornieren können, doch sei ihr nur je der hälftige Betrag zurückerstattet worden.