Die Klägerin übersieht dabei, dass sie selber Investitionen des Beklagten (von Fr. 51'635.10 bzw. Fr. 34'207.85) zugestanden hat. Bei einer hälftigen Aufteilung des unter Berücksichtigung dieser Investitionen verbleibenden Gewinns von Fr. 5'709.54 bzw. Fr. 23'137.20 resultieren Beträge von lediglich Fr. 2'854.75 bzw. Fr. 11'568.60. 6.7. Nach dem Gesagten resultiert ein ("Netto-") Gewinn von Fr. 23'137.20 (= Fr. 57'345.05 ./. Fr. 34'207.85). Der Klägerin steht davon die Hälfte, d.h. Fr. 11'568.60, zu. Unter Anrechnung des bereits von ihr erhaltenen Betrags - 29 -