In diesem Zusammenhang ist auf den von der Klägerin in der Beschwerde (S. 6 zu E. 7.11 des angefochtenen Entscheids) vertretenen Standpunkt einzugehen, die Vorinstanz sei willkürlich verfahren, indem sie einerseits festgehalten habe, die von beiden Parteien geltend gemachten Abzüge vom Bruttogewinn seien nicht substanziiert begründet und deshalb abzuweisen, und anderseits nicht konsequenterweise geschlussfolgert habe, dass darum der Gewinn von Fr. 57'345.05 hälftig zu teilen sei. Die Klägerin übersieht dabei, dass sie selber Investitionen des Beklagten (von Fr. 51'635.10 bzw. Fr. 34'207.85) zugestanden hat.