lediglich im Umfang von Fr. 34'207.85 zugestanden hätte, nachdem sie Fr. 17'427.66 (behaupteter Wert der vom Beklagten mitgenommenen Möbel) als in den zugestandenen Investitionen von Fr. 51'635.51 enthalten betrachtete (Klage act. 9 f. Rz. 24; vorstehende E. 6.3.1).