Für die gesellschaftsrechtliche Schlussrechnung im vorliegenden Fall ist von entscheidender Bedeutung, ob die Klägerin als "weitere [d.h. über seinen an Kaufpreis geleisteten Beitrag von Fr. 126'000.00 hinaus gehende] Investition des Beklagten" eine solche in der Höhe von Fr. 51'635.51 oder nur eine solche im Umfang von Fr. 34'207.85 zugestanden hat. Auch wenn die klägerische Prozessführung gerade in diesem Zusammenhang als unzureichend taxiert werden muss (vgl. vorstehende E. 6.3.3.2), ist davon auszugehen, dass sie bei korrekter rechtlicher Betrachtung hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Hausrat "weitere Investitionen" des Beklagten