6.6. Für die gesellschaftsrechtliche Schlussrechnung im vorliegenden Fall ist von entscheidender Bedeutung, ob die Klägerin als "weitere [d.h. über seinen an Kaufpreis geleisteten Beitrag von Fr. 126'000.00 hinaus gehende] Investition des Beklagten" eine solche in der Höhe von Fr. 51'635.51 oder nur eine solche im Umfang von Fr. 34'207.85 zugestanden hat.