vielmehr muss (auch) er die mit dem Alleinbewohnen verbundenen Kosten allein bestreiten (SCHWEN- ZER/FOUNTOULAKIS, Rz. 28.61 im Zusammenhang mit dem faktischen Vertrag, wonach eine protestatio facto contraria, d.h. die Einnahme eines mit dem tatsächlichen Verhalten [hier alleinige Inanspruchnahme eines Wohnobjekts] in Widerspruch stehenden Rechtsstandpunkts [der andere habe sich an den entsprechenden Kosten zu beteiligen] unbeachtlich bleibt).