vom Beklagten in der Klageantwort [act. 58] erhobene Vorwurf). Zwar ist eine Ausweisung zivilrechtlich nicht durchsetzbar (vgl. HAUSHEER/GEI- SER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 03.33 für den Fall der Miete). Fügt sich aber – wie hier der Beklagte – dem entsprechenden Willen des andern, verdient der "Ausweisende" keine bzw. umso weniger eine Besserstellung gegenüber demjenigen, der aufgrund einer entsprechenden Parteiabrede die Liegenschaft bis zum Verkauf weiterbewohnt; vielmehr muss (auch) er die mit dem Alleinbewohnen verbundenen Kosten allein bestreiten (SCHWEN- ZER/FOUNTOULAKIS, Rz.