Dies erscheint offenkundig, wenn es sich bei der gemeinsamen Wohnung um ein gemeinsam gemietetes Objekt handelt (wenn auch im Aussenverhältnis eine Weiterhaftung des ausziehenden Partners gegenüber dem Vermieter bestehen kann, was zu Regressansprüchen führen kann). Es ist nun aber nicht einzusehen, wieso es sich bei einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Liegenschaft anders verhalten sollte. Diesfalls wird zwischen der einfachen Gesellschaft einerseits und einem ihrer Gesellschafter anderseits für die Zeit der Liquidation – wiederum zumindest konkludent – eine entsprechende vertragliche Vereinbarung geschlossen (vgl. HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., N. 108 zu Art.