, 2020, Rz. 27.40) kann er nämlich nicht ernsthaft erwarten, dass sich der andere – intern – an diesen Kosten weiterhin beteilige (vgl. dazu BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., 1988, S. 274 f.; SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., Rz. 28.58 ff., insbesondere 28.61 zum faktischen Vertrags[verhältnis]). Dies erscheint offenkundig, wenn es sich bei der gemeinsamen Wohnung um ein gemeinsam gemietetes Objekt handelt (wenn auch im Aussenverhältnis eine Weiterhaftung des ausziehenden Partners gegenüber dem Vermieter bestehen kann, was zu Regressansprüchen führen kann).