Einigen sie sich dagegen darauf, dass einer von ihnen in der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verbleibt, ist zumindest vermutungsweise eine damit einhergehende konkludente Abrede zu bejahen, dass der die ehemals gemeinsame Wohnung weiter bewohnende Teil nunmehr für die damit verbundenen Wohnkosten jedenfalls im internen Verhältnis alleine aufkommt. Nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu anstelle vieler SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl., 2020, Rz.