Allerdings kann dies bezüglich der von einem Konkubinatspaar bewohnten gemeinsamen Liegenschaft nur solange gelten, als beide – was die Ausnahme darstellen dürfte – trotz Beendigung ihrer Beziehung weiter in der Liegenschaft wohnen bleiben. Einigen sie sich dagegen darauf, dass einer von ihnen in der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verbleibt, ist zumindest vermutungsweise eine damit einhergehende konkludente Abrede zu bejahen, dass der die ehemals gemeinsame Wohnung weiter bewohnende Teil nunmehr für die damit verbundenen Wohnkosten jedenfalls im internen Verhältnis alleine aufkommt.