An sich ist davon auszugehen, dass bis zum Verkauf einer ins Vermögen einer einfachen Gesellschaft fallenden Liegenschaft die damit verbundenen Kosten (in erster Linie Hypothekarzins, aber auch Nebenkosten) grundsätzlich weiterhin die Gesellschaft und damit beide Parteien (als Gesellschafter) nach dem von ihnen für die Kostentragung vereinbarten Schlüssel treffen. Allerdings kann dies bezüglich der von einem Konkubinatspaar bewohnten gemeinsamen Liegenschaft nur solange gelten, als beide – was die Ausnahme darstellen dürfte – trotz Beendigung ihrer Beziehung weiter in der Liegenschaft wohnen bleiben.