6.5.5.2.2. Allerdings wurde die Sachdarstellung der Klägerin, dass sie im Umfang von Fr. 2'080.10 (= Fr. 6'038.40 : 2 ./. Fr. 937.60) mehr an die Hypothekarzinsen Juni und September 2017 beigetragen hat, nicht bestritten. Der Beklagte stellte sich insoweit einzig auf den Standpunkt, dass die geltend gemachten - 27 - Zahlungen von Hypothekarzinsen und Stromkosten deshalb von der Klägerin allein zu tragen seien, weil sie in dieser Zeit nach dem "Rauswurf" des Beklagten die Liegenschaft allein bewohnt habe (Klageantwort, act. 58). Die Vorinstanz ist dieser Auffassung gefolgt (angefochtener Entscheid E. 7.7.3). Dies ist im Ergebnis zu schützen: