Unter diesen Umständen genügt es nicht, dass die Klägerin ihre Einzahlungen auf das Konto in der Höhe von Fr. 800.00 (31. Mai 2017), Fr. 683.67 (27. Juli 2017) und Fr. 4'550.00 (28. Juli 2017) nachweist. Abgesehen davon, dass es sich beim Betrag von Fr. 683.67 vom 27. Juli 2017 (vgl. Klagebeilage 4) nicht um eine Einzahlung der Klägerin, sondern um eine von dieser veranlasste Belastung des gemeinsamen Kontos handelte, hätte die Klägerin wiederum aufzeigen müssen, dass sie mehr als gesellschaftsrechtlich geschuldet, geleistet hat. Es war nicht Sache der Vorinstanz, dies anhand der eingereichten Beilagen zu ermitteln.