148 Abs. 2 OR). Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwüchsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhten, würden von den Miteigentümern, wo es nicht anders bestimmt sei, im Verhältnis ihrer Anteile getragen; habe ein Miteigentümer solche Ausgaben über seinen Anteil hinaus getragen, könne er von den andern nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen (Art. 649 Abs. 1 und 2 ZGB).