hätte die Vorinstanz nur schon den durch die Klagebeilage 14 belegten Verlauf der von den Parteien ausgetauschten Nachrichten genau angesehen oder die von der Klägerin angerufene Zeugin (Voranwältin F.) angehört, hätte sie erkennen müssen, dass sehr wohl eine entsprechende Vereinbarung existiert habe. Sodann verweist die Klägerin darauf, dass die Parteien je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft gewesen seien und der Hypothekarvertrag die Parteien als Solidarschuldner aufgeführt habe; bezahle aber ein Solidaschuldner mehr als seinen Teil, habe er Rückgriff auf seine Mitschuldner (Art. 148 Abs. 2 OR).