Mit ihrer Beschwerde (S. 27 ff.) macht die Klägerin diesbezüglich geltend, es sei geradezu grobfahrlässig und vollkommen unverständlich, dass ihr entgegengehalten worden sei, sie habe die Vereinbarung, wonach alle Ne- ben- und Hauskosten hälftig zu tragen seien, nicht beweisen können; hätte die Vorinstanz nur schon den durch die Klagebeilage 14 belegten Verlauf der von den Parteien ausgetauschten Nachrichten genau angesehen oder die von der Klägerin angerufene Zeugin (Voranwältin F.) angehört, hätte sie erkennen müssen, dass sehr wohl eine entsprechende Vereinbarung existiert habe.