6.5.5. 6.5.5.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, die Klägerin sei für die bestrittene Behauptung, die Parteien hätten sich auf die hälftige Tragung der Neben- und Hypothekarkosten (Hypothekarzins, Mahngebühr und Stromkosten), woraus sie einen Anspruch von Fr. 2'217.05 ableite, geeinigt, beweisbelastet, nachdem diese "im entsprechenden Zeitraum" die Liegenschaft allein bewohnt habe; der Beweis sei ihr nicht gelungen. Der im geltend gemachten - 26 - Betrag enthaltene Mehrbetrag Strom von Fr. 135.45 sei "weder begründet noch substanziiert" (angefochtener Entscheid E. 7.7).