Sie leben nicht dadurch wieder auf, dass nachträglich im Rahmen der Liquidation (hier durch den Verkauf der Liegenschaft) Gelder eingehen. Damit hätte die Klägerin aufzeigen müssen, dass bis zum Zeitpunkt, als das Liegenschaftskonto den Stand von Fr. 0.00 erreichte, der Beklagte weniger als sie an die laufenden Kosten beigetragen hatte. Es ist nicht Sache des Gerichts, dies ohne einschlägige Behauptungen der beweisbelasteten Partei (Art. 55 Abs. 1 ZPO) von Amtes wegen anhand von eingereichten Beweismitteln für die klagende Partei zu ermitteln.