die von den Parteien bis zu jenem Zeitpunkt erbrachten Einzahlungen waren verbraucht worden. Unter diesen Umständen konnte sich aber die Klägerin nicht mit damit begnügen, eine einzelne Einzahlung nachzuweisen (da die konkrete Einzahlung als solche nicht streitig war, entfiel die Beweispflicht für diese Behauptung; vgl. Art. 150 ZPO). Denn in dem Umfang, wie zum definitiven gemeinsamen Verbrauch bestimmte Beitragsleistungen tatsächlich verbraucht worden sind, findet keine Rückerstattung statt (HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., N. 171 zu Art. 548-551 OR). Sie leben nicht dadurch wieder auf, dass nachträglich im Rahmen der Liquidation (hier durch den Verkauf der Liegenschaft) Gelder eingehen.