87), d.h. für die Bestreitung der laufenden (insbesondere Liegenschafts-) Kosten verwendet werden sollten. Ausweislich des von der Klägerin selber eingereichten Auszugs über das gemeinsame Konto verhält es sich nun aber so, dass vor Eingang des auf dieses Konto bezahlten Kaufpreisanteils (Fr. 640'000.00 und Fr. 60'000.00) aus dem Verkauf des im Miteigentum stehenden Grundstücks der Stand Fr. 0.00 betragen hatte (vgl. Klagebeilage 4). D.h. die von den Parteien bis zu jenem Zeitpunkt erbrachten Einzahlungen waren verbraucht worden.