6.5.4.2. Diese Einwendungen erweisen sich als unbegründet. Zwar ist die Einzahlung auf das gemeinsame (Gesellschaftskonto-) Konto dann, wenn sie vereinbart worden ist oder nach Art. 531 Abs. 2 OR vom vereinbarten Gesellschaftszweck erheischt wird, als (Geld-) Beitrag im Sinne von Art. 531 OR zu qualifizieren. Allerdings hat die Klägerin selber ausgeführt, dass "alle" Zahlungen vom gemeinsame Konto "in erster Linie für die gemeinsame Liegenschaft und für die Ausgaben für die Beziehung" (Replik, act. 87), d.h. für die Bestreitung der laufenden (insbesondere Liegenschafts-) Kosten verwendet werden sollten.