dieses Konto nur für die gemeinsamen Ausgaben und Investitionen im Zusammenhang mit der Liegenschaft angelegt worden sei und auch nur hierfür gedient habe (vgl. schon Replik, act. 87 Rz. 20, wonach entscheidend sei, dass die Fr. 2'000.00 von der Klägerin [offensichtlich gemeint auf das gemeinsame Konto] einbezahlt worden sei).