Dazu wurde im angefochtenen Entscheid (E. 7.6.3 letzter Absatz) ausgeführt, aus den Akten ergebe sich, dass die Klägerin am 28. April 2017 den Betrag von Fr. 2'000.00 auf das gemeinsame Konto der Parteien einbezahlt habe. Indessen sei völlig unklar, was der Grund der Einzahlung gewesen sei. Da die Klägerin bei der Einzahlung einen Vermerk "Hauskosten" gemacht habe, sei naheliegend, dass damit Betriebskosten bzw. Unterhalt bezahlt worden sei. Die Klägerin mache auch nicht geltend, welche Investitionen damit getätigt worden seien.